Der zentrale Grenzwert: 1 % THC

In der Schweiz gilt für CBD-Produkte – etwa Hanfblüten, Öle, Liquids oder Extrakte – ein THC-Grenzwert von maximal 1 %. Solange dieser Wert eingehalten wird, gilt das Produkt nicht als Betäubungsmittel und ist grundsätzlich frei verkäuflich. Wird der Grenzwert überschritten, fällt das Produkt unter das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und ist nicht mehr legal im freien Handel erhältlich. Quelle: Qualicann, uWeed.

Ein Schweizer Sonderfall im Vergleich zur EU

Damit unterscheidet sich die Schweiz deutlich von den meisten EU-Ländern, wo für CBD-Produkte in der Regel Grenzwerte von 0,2 % oder 0,3 % THC gelten. Wer CBD-Produkte aus der Schweiz ins EU-Ausland mitnimmt, sollte sich bewusst sein, dass diese am Zielort unter Umständen als illegal eingestuft werden, weil der THC-Gehalt dort über der lokal erlaubten Grenze liegt. Quelle: Vaporspirit.

CBD selbst gilt nicht als Betäubungsmittel

Der Wirkstoff Cannabidiol (CBD) ist in der Schweiz für sich genommen nicht als Betäubungsmittel eingestuft. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Produkts ist also nicht der CBD-Gehalt, sondern der THC-Gehalt.

Altersgrenze bei Rauch- und Verdampfprodukten

Seit Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes (TabPG) gilt in der ganzen Schweiz eine verbindliche Altersgrenze von 18 Jahren für den Verkauf von Produkten, die zum Rauchen, Verdampfen oder oralen Konsum von Hanf beziehungsweise Hanfderivaten wie CBD bestimmt sind – sowohl im stationären Handel als auch online. Quelle: Ganjaworld.

Praktischer Hinweis

Wer CBD-Produkte kauft, sollte auf eine ausgewiesene Laboranalyse oder Deklaration des THC-Gehalts achten, um sicherzustellen, dass der Grenzwert von 1 % tatsächlich eingehalten wird. Seriöse Anbieter stellen entsprechende Prüfzertifikate zur Verfügung.