Kein generelles Testrecht des Arbeitgebers
In der Schweiz gibt es kein allgemeines Recht des Arbeitgebers, von Mitarbeitenden einen Drogentest zu verlangen. Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 328 des Obligationenrechts (OR) sowie das Datenschutzgesetz setzen dem enge Grenzen. Quelle: sicher-testen.ch.
Wann ein Test überhaupt zulässig ist
Ein Drogentest kommt nur infrage, wenn ein überwiegendes Sicherheitsinteresse besteht – etwa bei Tätigkeiten, die ein erhebliches Risiko für Menschen oder Sachwerte bergen, wie im Bereich sicherheitsrelevanter Maschinenbedienung oder im Verkehr. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Der Eingriff darf nicht weiter gehen, als für den konkreten Schutzzweck notwendig ist. Ein reines allgemeines Kontrollinteresse reicht dafür nicht aus. Quelle: Penso.
Die Rolle der Einwilligung
Zentral ist zudem die Zustimmung der betroffenen Person: Ohne Einwilligung ist ein Test grundsätzlich unzulässig. Ein Arbeitgeber kann also nicht einfach eigenmächtig einen Zwangstest anordnen.
Was bei Verdacht auf Drogeneinfluss möglich ist
Liegen im Arbeitsalltag konkrete Hinweise vor, dass eine Person unter Drogeneinfluss steht, darf der Arbeitgeber zwar keinen Zwangstest durchführen, kann die betroffene Person aber nach Hause schicken, vorübergehend in eine weniger sicherheitsrelevante Aufgabe versetzen oder eine freiwillige ärztliche Abklärung vorschlagen.
Was das für Beschäftigte bedeutet
Wer sich unsicher ist, ob eine geforderte Testung rechtmässig ist, kann sich weigern, sofern kein klar begründetes, verhältnismässiges Sicherheitsinteresse vorliegt und keine Einwilligung erteilt wurde. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Rücksprache mit einer Gewerkschaft, einer Rechtsberatungsstelle oder einer Fachperson für Arbeitsrecht.




