Keine Eigenbedarfs-Ausnahme

Anders als bei manchen anderen Ländern verbreitet angenommen, kennt die Schweiz aktuell keine allgemeine Ausnahme für den privaten Eigenanbau von Cannabis mit mehr als 1 % THC. Bereits der Anbau einer einzelnen Pflanze ohne behördliche Sonderbewilligung ist nach geltendem Recht nicht erlaubt – unabhängig davon, ob die Ernte für den Eigenkonsum gedacht ist. Quelle: Hanflegal.ch, Sucht Schweiz.

CBD-Hanf ist eine andere Sache

Anders sieht es bei Hanf mit einem THC-Gehalt unter 1 % aus: Der Anbau solcher CBD-Pflanzen gilt als legal, da sie nicht unter die Betäubungsmittel-Definition des Gesetzes fallen. Wer selbst anbauen möchte, muss also klar zwischen THC-armem CBD-Hanf und THC-reichen Sorten unterscheiden.

Geplante Lockerung – noch nicht in Kraft

In der politischen Diskussion und in Reformvorschlägen wird über eine Lockerung debattiert, wonach erwachsene Personen künftig eine begrenzte Anzahl weiblicher, blühender Cannabispflanzen für den Eigenbedarf anbauen dürfen könnten. Ein konkretes Datum, ab wann eine solche Regelung tatsächlich in Kraft tritt, ist nach aktuellem Stand nicht gesichert bekannt. Bis zu einer offiziellen Gesetzesänderung gilt weiterhin das bestehende, strengere Betäubungsmittelgesetz. Quelle: wirbestimmen.ch.

Unsicherheit ernst nehmen

Weil sich hierzu unterschiedliche, teils widersprüchliche Angaben zu genauen Pflanzenzahlen und Zeitpunkten im Umlauf finden und keine einheitliche, offiziell bestätigte Regelung vorliegt, sollte niemand allein auf Basis von Online-Artikeln von einer bereits geltenden Eigenbedarfs-Erlaubnis ausgehen. Wer Klarheit für die eigene Situation braucht, sollte sich bei der zuständigen kantonalen Behörde oder einer Fachstelle wie Sucht Schweiz erkundigen.

Was aktuell sicher gilt

Solange keine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, bleibt der unerlaubte Anbau von Cannabis mit mehr als 1 % THC – auch in kleinem Umfang und für den reinen Eigenkonsum – eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.