Grundsatz: Einzelfallprüfung
Auch nach der Deregulierung von August 2022 ist die Kostenübernahme für Medizinalcannabis durch die obligatorische Grundversicherung in der Schweiz keine Selbstverständlichkeit. Jeder Fall wird individuell geprüft, unter anderem im Hinblick auf Diagnose, bereits ausgeschöpfte Standardtherapien und die medizinische Notwendigkeit. Quelle: Global Compliance News / Baker McKenzie.
Warum keine automatische Erstattung?
Cannabis-Präparate zählen in der Schweiz nicht generell zu den in der Spezialitätenliste standardmässig erstatteten Arzneimitteln. Das bedeutet, dass Krankenkassen im Einzelfall entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt sind, bevor die Behandlung beginnt oder während sie läuft.
Was Patientinnen und Patienten tun können
Sinnvoll ist es, frühzeitig – idealerweise vor Beginn der Therapie – ein Gesuch um Kostengutsprache bei der eigenen Krankenkasse einzureichen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unterstützt dabei in der Regel mit einer medizinischen Begründung, etwa zu bisherigen Therapieversuchen und der erwarteten Wirkung.
Was bei Ablehnung möglich ist
Lehnt die Krankenkasse eine Kostenübernahme ab, besteht die Möglichkeit, Einspruch zu erheben oder zusätzliche medizinische Unterlagen nachzuliefern. Es kann auch sinnvoll sein, sich bei Patientenorganisationen oder der behandelnden Praxis nach Erfahrungswerten mit vergleichbaren Fällen zu erkundigen.
Kosten ohne Erstattung
Wird keine Kostengutsprache erteilt, müssen die Kosten für das Medikament zunächst privat getragen werden. Da sich Preise und Verfügbarkeit je nach Präparat und Apotheke unterscheiden können, empfiehlt sich vorab ein Gespräch mit der Apotheke über die zu erwartenden Kosten.


